seiner Honorarnote auch Kostenersatz für die Einberufung und Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung, Vorabklärungen etc. gefordert. Dieser Aufwand ist von vornherein nicht durch die Gegenpartei zu tragen: Einerseits weil er nicht zum kreisamtlichen Verfahren gehört und andererseits, weil die einfache Einberufung und Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung mit zwei Stockwerkeinheiten keinen Beizug eines Rechtsanwalts erfordert. Sodann verrechnet Rechtsanwalt Schütt für die sechsseitige "Prozesseingabe", welche zudem zu rund der Hälfte Begründungen zu unzulässigen Begehren enthält, über 6 Stunden. Dies ist bei weitem überrissen;