Nach den gleichen Grundsätzen und im gleichen Verhältnis sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Kreispräsident hat den Gesuchstellern die von ihrem Anwalt geltend gemachte Entschädigung nur unwesentlich reduziert und ihnen einen Betrag von Fr. 4835.95 (inkl. MwSt) zugesprochen. Diesen Honoraranspruch hat X. bereits vor dem Kreispräsidenten gerügt. Gemäss der genannten Bestimmung sind nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich nur die durch das betreffende Verfahren verursachten Kosten und nicht solche für nicht direkt damit im Zusammenhang stehenden Aufwand. Der Rechtsvertreter hat nun in