Da den Akten kein Reglement zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine von Art. 712h Abs. 1 ZGB abweichende Regelung besteht und somit ohnehin die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung gelangt. Auf die Frage, ob der Kreispräsident für eine entsprechende Erkenntnis zuständig ist, muss daher nicht näher eingegangen werden.