Seite 8 — 11 die Stockwerkeigentümer von der gesetzlichen Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten abweichen könnten. Die Aufnahme eines abweichenden Verteilschlüssels in das Reglement bedarf der Annahme mit qualifiziertem Mehr nach Köpfen und nach Wertquoten (vgl. Art. 712g Abs. 3 ZGB; Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 4 zu Art 712h Abs. 1 ZGB). Da den Akten kein Reglement zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass keine von Art. 712h Abs. 1 ZGB abweichende Regelung besteht und somit ohnehin die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung gelangt.