5. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hält fest, dass die Verwaltungskosten entsprechend der Wertquoten der Stockwerkeigentümer zu tragen sind. Bei den gemeinschaftlichen Kosten handelt es sich um finanzielle Auslagen, welche von den gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums und deren Verwaltung verursacht werden. Gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB haben die Stockwerkeigentümer die Verwaltungskosten nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Die vom Kreispräsidenten getroffene Anordnung entspricht somit der Regelung von Art. 712h Abs. 1 ZGB. Die Bestimmung ist dispositiver Natur, weshalb