Da weder das Gesetz noch das Reglement die Korrespondenz- und die Dialogssprache sowie das Vorgehen bei Nichtzustandekommen eines Beschlusses aufgrund einer Patt-Situation oder der Nichtteilnahme eines Stockwerkeigentümers an der Versammlung regeln, ist Art. 712m Abs. 2 ZGB anwendbar. Demnach ist bei entsprechenden Beschlüssen oder Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse der Weg über die Klage nach Art. 75 ZGB einzuschlagen. Zuständig zu dieser Beurteilung ist der Richter im ordentlichen Verfahren (Art. 48ff. ZPO). Der Rekurs von X. ist somit bezüglich des Eventualbegehrens teilweise gutzuheissen.