712m Abs. 2 ZGB hält fest, dass, wenn das Stockwerkeigentumsrecht eine Frage im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümerversammlung nicht beantwortet, die Bestimmungen über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung finden. Art. 712m Abs. 2 ZGB bezieht sich nur auf Art. 64 – 68 ZGB und Art. 75 ZGB (vgl. Bösch, a.a.O., N.7 zu Art. 712m ZGB). Da weder das Gesetz noch das Reglement die Korrespondenz- und die Dialogssprache sowie das Vorgehen bei Nichtzustandekommen eines Beschlusses aufgrund einer Patt-Situation oder der Nichtteilnahme eines Stockwerkeigentümers an der Versammlung regeln, ist Art. 712m Abs. 2 ZGB anwendbar.