Ob überhaupt ein Reglement i.S.v. Art. 712g Abs. 3 ZGB besteht, geht aus den Akten nicht hervor. Das Gesetz lässt gemäss Art. 647 und Art. 647a ZGB zwar gewisse Tätigkeiten durch einen einzelnen Stockwerkeigentümer zu. Dies vermag die Situation hinsichtlich weiterer notwendiger Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft aber nicht hinreichend zu entspannen. Wie eine Lösung aussehen kann, wenn sich die Stockwerkeigentümer nicht einigen können, kann aber der Kreispräsident mangels Zuständigkeit nicht im summarischen Verfahren entscheiden. Art. 712m Abs. 2