4. In den Ziff. 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hat der Kreispräsident weitere Anträge der Gesuchssteller gutgeheissen, indem er neue, von den gesetzlichen bzw. reglementarischen Regelungen abweichende Vorschriften über die Beschlussfassung und die anzuwendende Sprache in der Stockwerkeigentümergemeinschaft erlassen hat. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, dass der Kreispräsident gar nicht zuständig sei. Dies ist zutreffend. Der Kreispräsident hat im Zusammenhang mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur eingeschränkte Entscheidungskompetenz