Wieweit der Kreispräsident im Zusammenhang mit der Ernennung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen soll und kann, muss vorliegend nicht geklärt werden. Der Rekurrent ficht nämlich – wohl für den Fall, dass die Passivlegitimation von X. bejaht wird – die Ziff. 1. – 3. des Dispositivs des beanstandeten Entscheides gar nicht an (Rekurs S. 7) und anerkennt somit sowohl den ernannten Verwalter als auch die festgelegten Vertragsbedingungen. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.