712q ZGB). Der Richter ist berechtigt, die Vertragsfreiheit der Parteien einzuschränken und insbesondere die Ausgestaltung der Dauer des Amtes, die Entschädigung und Entlöhnung sowie die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung vorwegzunehmen. Die nähere Ausgestaltung des Verwaltungsvertrages kann auch den Parteien überlassen werden (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 90/91 zu Art. 712q ZGB). Wieweit der Kreispräsident im Zusammenhang mit der Ernennung eines Verwalters für die Stockwerkeigentümergemeinschaft in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen soll und kann, muss vorliegend nicht geklärt werden.