3. Der Kreispräsident hat in Ziff. 3 des Dispositivs nicht nur den Verwalter bestimmt, sondern in Ziff. 3 unter Verweis auf einen dem Entscheid angefügten Anhang auch die Offerte der Verwalterin als Vertragsinhalt zum Beschluss erhoben. Dadurch wurde sowohl der Inhalt des Verwalterauftrags als auch die Entschädigung der Treuhandbüro D. AG festgelegt. Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht zwingend notwendig (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 90/91 zu Art. 712q ZGB).