Seite 6 — 11 Stockwerkeigentümerversammlung bemühte, kann davon ausgegangen werden, dass er sich gegen die Abhaltung einer derartigen Versammlung stellte. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Rekursgegner keine weiteren Stockwerkeigentümerversammlungen anzusetzen versuchten und direkt gegen den Rekurrenten Klage auf Ernennung eines Verwalters gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB erhoben. Damit ist gleichzeitig festgestellt, dass eine Versammlung i.S. von Art. 712q Abs. 1 nicht zustande kam und die Eheleute YZ. in dieser Frage direkt den Richter anrufen konnten (vgl. PKG 1973 Nr. 37 E. 3.).