In seinem Schreiben (act. 06 BC1) vom 12. Dezember 2008 an den Rechtsvertreter der Rekursgegner hält X. fest, dass er die Einsetzung eines externen Verwalters als unnötig erachtet. Mit diesem Schreiben hat er sich für die auf den 19. Dezember 2008 angesetzte Stockwerkeigentümerversammlung entschuldigt. Das Traktandum "Bestellung eines professionellen Verwalters" bestand aber schon für die Versammlung vom 28. November 2008, für welche sich der Rekurrent gemäss den Akten nicht entschuldigt hat. Er hat somit weder vorgängig Einigung in dieser Frage signalisiert noch sich um seine Anwesenheit an der Versammlung vom 28. November 2008 gekümmert.