712m Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die Klage auf Ernennung des Verwalters gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu richten (René Bösch, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2007, N. 11 zu Art. 712q; Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 65 zu Art. 712q ZGB). Gemäss letzterem kann, falls die Stockwerkeigentümergemeinschaft lediglich aus zwei Stockwerkeigentümern besteht, auch gegen den zweiten Stockwerkeigentümer geklagt werden, wenn er sich gegen die Einsetzung eines Verwalters wehrt oder sich gegen die Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung ausspricht. In seinem Schreiben (act.