2. Der Rekurrent beanstandet im Rekurs, dass nicht er als Stockwerkeigentümer, sondern die Stockwerkeigentümergemeinschaft passivlegitimiert sei. Die Rekursgegner widersetzen sich diesem Antrag. Ihrer Meinung nach wäre eine Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft geradezu absurd gewesen, weil diese im Prozess durch die Prozessparteien oder durch einen von ihnen ernannten Vertreter hätte vertreten werden müssen. Letztere Variante hätte gemäss den Ausführungen der Rekursgegner zum Ausschluss des Stimmrechts der Eheleute YZ. geführt (vgl. Art. 68 ZGB i.V.m Art. 712m Abs. 2 ZGB).