Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung des Gerichtsorganisationsgesetzes das Kantonsgericht von Graubünden nicht mehr als Ausschuss, sondern als Kammer oder als Einzelrichter entscheidet (vgl. Art. 232 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art 11 ff GOG). Unrichtig ist auch der Hinweis der Rekursgegner in der Rekursantwort, wonach der Beschwerde (recte Rekurs) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 234 Abs. 3 ZPO). Für das Rekursverfahren ist nämlich Art. 12 Abs. 2 EGzZGB massgebend, der festhält, dass der Einzelrichter dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen kann.