712q Abs. 1 ZGB herbeiführen könne, sofern gemäss Gesetz das einfache Mehr ausreiche, sei zu bestätigen. Dies gelte auch für die Anordnung, dass im Falle einer Patt-Situation dem Verwalter der Stichentscheid zustehen solle. J. Gemäss Verfügung vom 30. Juni 2009 des Einzelrichters am Kantonsgericht wurde dem Rekurs bezüglich der Ziffern 4, 5, 6, 8 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids suspensive Wirkung gewährt. II. Erwägungen