Sie begründen ihr Begehren insbesondere damit, wenn eine Stockwerkeigentümergemeinschaft aus zwei Parteien bestehe, die eine die andere einklagen könne (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 65 zu Art 712q ZGB). Folglich sei der Hauptantrag des Rekurrenten abzuweisen. Der Entscheid des Kreispräsidenten, dass an einer Stockwerkeigentümerversammlung ein einzelner Stockwerkeigentümer einen gültigen Beschluss im Sinne von Art. 712q Abs. 1 ZGB herbeiführen könne, sofern gemäss Gesetz das einfache Mehr ausreiche, sei zu bestätigen.