9. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchssteller ausseramtlich mit 4'835.95 (inkl. 7.6% MwSt) zu entschädigen. H. Am 2. Juni reichte der Rekurrent gegen den Entscheid des Kreispräsidenten H. vom 12. Mai 2009 fristgerecht Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht ein. Der Hauptantrag des Rekurrenten richtete sich gegen die Sachlegitimation. Der Rekurrent machte geltend, dass nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft, jedoch nicht ein einzelner Stockwerkeigentümer passivlegitimiert sein könne. Im weitern sei der Kreispräsident weder zuständig für die Sprachenregelung noch für die Regelung der Beschlussfassungsfähigkeit im Falle der Nichtteilnahme eines