Der gesamte Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen; wobei für eine allenfalls notwendige Übersetzung der Gesuchsgegner aufzukommen hat. Die Stockwerkeigentümerversammlungen sind, soweit erforderlich und möglich, zweisprachig zu führen. 7. Die Parteien werden verpflichtet, sich an den Verwaltungskosten wie folgt zu beteiligen: Y. und Z. (zusammen) mit 55.6%, X. mitt 44,4% 8.