Die Parteien vereinbarten schliesslich, dass der Gesuchsgegner bis zum 5. März 2009 einen Vorschlag für einen neuen Verwalter einbringen dürfe. Im weiteren solle der Verwaltungsvertrag zwischen dem vom Kreispräsidenten ernannten Verwalter und der Stockwerkeigentümergemeinschaft integrierter Bestandteil des Entscheides bilden. Die in der Hauptverhandlung vom Vertreter der Gesuchsteller abgegebene Honorarnote (Fr. 4'543.95) erachtete der Gesuchsgegner als ungerechtfertigt. Seinerseits machte er Kosten von Fr. 1'500.00 geltend und beantragte, die Kosten des Gerichts den Eheleuten Pfenninger zu überbinden.