die Ernennung von B. aus Zuoz jedoch ablehnten. Bei der Einsetzung eines professionellen Verwalters sei jedoch zu berücksichtigen, dass dieser der italienischen Sprache mächtig sei, damit die Korrespondenz und der Dialog in italienischer Sprache erfolgen könne. Ausserdem beanstandete X., dass das Honorar des von den Gesuchstellern vorgeschlagenen Verwalters mit Fr. 3'600.00 zu hoch sei. Die Parteien vereinbarten schliesslich, dass der Gesuchsgegner bis zum 5. März 2009 einen Vorschlag für einen neuen Verwalter einbringen dürfe.