- im Falle der Stimmengleichheit der Verwalter den Stichentscheid habe und in diesem Fall eventualiter nach der Wertquote zu entscheiden sei. - der Beklagte zu verpflichten sei, sich mit 44.4% an den Verwaltungskosten zu beteiligen. Als Begründung wird angeführt, dass der Rekurrent den einberufenen Stockwerkeigentümerversammlungen vom 28. November 2008 und vom 19. Dezember 2008, an welchen über die Einsetzung eines professionellen Verwalters hätte befunden werden sollen, nicht erschienen sei, weshalb die Stockwerkeigentümerversammlungen wiederholt nicht beschlussfähig gewesen seien. Daher bleibe nach Art. 712q Abs. 1 ZGB nur noch die Anrufung des Richters.