{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "733de98a768bef8e9c3c2c541c297afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:28", "Checksum": "dc7aa67d65010b15cc3cabdbb78be105", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\nNach den gleichen Grundsätzen und im gleichen Verhältnis sind bei diesem\nAusgang des Verfahrens auch die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen (Art. 122\nAbs. 2 ZPO). Der Kreispräsident hat den Gesuchstellern die von ihrem Anwalt\ngeltend gemachte Entschädigung nur unwesentlich reduziert und ihnen einen\nBetrag von Fr. 4835.95 (inkl. MwSt) zugesprochen. Diesen Honoraranspruch hat X.\nbereits vor dem Kreispräsidenten gerügt. Gemäss der genannten Bestimmung sind\nnur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich nur die durch\ndas betreffende Verfahren verursachten Kosten und nicht solche für nicht direkt\ndamit im Zusammenhang stehenden Aufwand. Der Rechtsvertreter hat nun in\nseiner Honorarnote auch Kostenersatz für die Einberufung und Durchführung einer\nStockwerkeigentümerversammlung, Vorabklärungen etc. gefordert. Dieser\nAufwand ist von vornherein nicht durch die Gegenpartei zu tragen: Einerseits weil\ner nicht zum kreisamtlichen Verfahren gehört und andererseits, weil die einfache\nEinberufung und Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung mit zwei\nStockwerkeinheiten keinen Beizug eines Rechtsanwalts erfordert. Sodann\nverrechnet Rechtsanwalt Schütt für die sechsseitige \"Prozesseingabe\", welche\nzudem zu rund der Hälfte Begründungen zu unzulässigen Begehren enthält, über 6\nStunden. Dies ist bei weitem überrissen; führen doch die Gesuchsteller darin zu\nRecht an, dass die Bestellung eines Verwalters \"ohne Begründung und ohne\n\nSeite 9 — 11\nInteressennachweis\" verlangt werden kann. Ein Aufwand von 5 Stunden für das\nvorinstanzliche Verfahren erscheint unter diesen Umständen angemessen. Da der\nGesuchsgegner vor dem Kreisamt anwaltlich nicht vertreten war, können auch bei\ndiesem Ausgang die aussergerichtlichen Kosten nicht einfach verrechnet werden\n(PKG 2007 Nr. 6). Hingegen hat der Gesuchsgegner zumindest Anspruch auf eine\nUmtriebsentschädigung, welche er auf Fr. 1'500.00 beziffert (act. 9). Angesichts der\nbedeutend längeren Fahrzeit zur Hauptverhandlung ist dieser Betrag für das ganze\nVerfahren nicht unangemessen, so dass die Wettschlagung der aussergerichtlichen\nKosten als gerechtfertigt erscheint.\n\n7. Im Rekursverfahren hält sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens\nunter den Parteien etwa die Waage. Der Rekurrent drang mit seinem Hauptantrag\nnicht durch, hatte aber mehrheitlich Erfolg mit seinem Eventualantrag. Die Kosten\ndes Rekursverfahrens gehen somit je zur Hälfte zulasten der Parteien, während die\naussergerichtlichen Kosten der im Rekursverfahren anwaltlich vertretenen Parteien\nwettgeschlagen werden.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird verfügt:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 5, 6, 8 und 9 des\nangefochtenen Entscheides werden aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Kreisamtes H. von Fr. 760.00 und jene des Kantonsgerichts\nvon Graubünden von Fr. 1'500.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen je zur Hälfte\nzu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen\nwerden wettgeschlagen.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}