{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "733de98a768bef8e9c3c2c541c297afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:28", "Checksum": "dc7aa67d65010b15cc3cabdbb78be105", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\n4. In den Ziff. 4, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hat der\nKreispräsident weitere Anträge der Gesuchssteller gutgeheissen, indem er neue,\nvon den gesetzlichen bzw. reglementarischen Regelungen abweichende\nVorschriften über die Beschlussfassung und die anzuwendende Sprache in der\nStockwerkeigentümergemeinschaft erlassen hat. Der Rekurrent vertritt die\nAuffassung, dass der Kreispräsident gar nicht zuständig sei. Dies ist zutreffend.\n\nDer Kreispräsident hat im Zusammenhang mit der\nStockwerkeigentümergemeinschaft nur eingeschränkte Entscheidungskompetenz\n\nSeite 7 — 11\n(Art. 9 Abs. 1 Ziff. 19 – 21 EGzZGB). Es handelt sich um Entscheide, denen in der\nRegel eine gewisse Dringlichkeit anhaftet, teilweise nur vorsorglicher Natur sind und\nim summarischen Verfahren (Art. 10 Abs. 1 EGzZGB) zu entscheiden sind. Im\nStockwerkeigentümer-Reglement ist die Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine\nStockwerkeigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht und aufgrund\nvon Art. 712p Abs. 1 ZGB (Patt-Situation oder Verweigerung der Teilnahme eines\nStockwerkeigentümers an der Versammlung) nicht beschlussfähig ist, offenbar\nnicht geregelt. Ob überhaupt ein Reglement i.S.v. Art. 712g Abs. 3 ZGB besteht,\ngeht aus den Akten nicht hervor. Das Gesetz lässt gemäss Art. 647 und Art. 647a\nZGB zwar gewisse Tätigkeiten durch einen einzelnen Stockwerkeigentümer zu.\nDies vermag die Situation hinsichtlich weiterer notwendiger Beschlüsse der\nStockwerkeigentümergemeinschaft aber nicht hinreichend zu entspannen. Wie eine\nLösung aussehen kann, wenn sich die Stockwerkeigentümer nicht einigen können,\nkann aber der Kreispräsident mangels Zuständigkeit nicht im summarischen\nVerfahren entscheiden. Art. 712m Abs. 2 ZGB hält fest, dass, wenn das\nStockwerkeigentumsrecht eine Frage im Zusammenhang mit der\nStockwerkeigentümerversammlung nicht beantwortet, die Bestimmungen über die\nOrgane des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung\nfinden. Art. 712m Abs. 2 ZGB bezieht sich nur auf Art. 64 – 68 ZGB und Art. 75 ZGB\n(vgl. Bösch, a.a.O., N.7 zu Art. 712m ZGB). Da weder das Gesetz noch das\nReglement die Korrespondenz- und die Dialogssprache sowie das Vorgehen bei\nNichtzustandekommen eines Beschlusses aufgrund einer Patt-Situation oder der\nNichtteilnahme eines Stockwerkeigentümers an der Versammlung regeln, ist Art.\n712m Abs. 2 ZGB anwendbar. Demnach ist bei entsprechenden Beschlüssen oder\nNichtzustandekommen solcher Beschlüsse der Weg über die Klage nach Art. 75\nZGB einzuschlagen. Zuständig zu dieser Beurteilung ist der Richter im ordentlichen\nVerfahren (Art. 48ff. ZPO). Der Rekurs von X. ist somit bezüglich des\nEventualbegehrens teilweise gutzuheissen. Die Ziff. 4, 5 und 6 des Dispositivs des\nangefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten H. sind aufzuheben.\n\n5. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids hält fest, dass die\nVerwaltungskosten entsprechend der Wertquoten der Stockwerkeigentümer zu\ntragen sind. Bei den gemeinschaftlichen Kosten handelt es sich um finanzielle\nAuslagen, welche von den gemeinschaftlichen Teilen des Stockwerkeigentums und\nderen Verwaltung verursacht werden. Gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB haben die\nStockwerkeigentümer die Verwaltungskosten nach Massgabe ihrer Wertquoten zu\nleisten. Die vom Kreispräsidenten getroffene Anordnung entspricht somit der\nRegelung von Art. 712h Abs. 1 ZGB. Die Bestimmung ist dispositiver Natur, weshalb\n\nSeite 8 — 11\ndie Stockwerkeigentümer von der gesetzlichen Verteilung der gemeinschaftlichen\nKosten abweichen könnten. Die Aufnahme eines abweichenden Verteilschlüssels\nin das Reglement bedarf der Annahme mit qualifiziertem Mehr nach Köpfen und\nnach Wertquoten (vgl. Art. 712g Abs. 3 ZGB; Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 4 zu\nArt 712h Abs. 1 ZGB). Da den Akten kein Reglement zu entnehmen ist, kann davon\nausgegangen werden, dass keine von Art. 712h Abs. 1 ZGB abweichende Regelung\nbesteht und somit ohnehin die gesetzliche Bestimmung zur Anwendung gelangt.\nAuf die Frage, ob der Kreispräsident für eine entsprechende Erkenntnis zuständig\nist, muss daher nicht näher eingegangen werden.\n\n6. Der Kreispräsident hat die amtlichen Kosten von Fr. 760.00 vollumfänglich\ndem Gesuchsgegner überbunden. Dies war insoweit gerechtfertigt, als die\nGesuchsteller mit nahezu all ihren Begehren durchgedrungen waren. Berücksichtigt\nman nun das Resultat des Rekursverfahrens, so ergibt sich, dass die Eheleute YZ.\nbloss mit ihrem Antrag auf Ernennung eines Verwalters erfolgreich waren, während\nauf die Anträge 4 – 5 nicht hätte eingetreten werden dürfen. Die übrigen Punkte\nwaren entweder nicht umstritten oder es konnte den Anträgen beider Parteien nicht\ngefolgt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der\nVorinstanz beiden Parteien je zu Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO).\n\n"}