{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "733de98a768bef8e9c3c2c541c297afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:28", "Checksum": "dc7aa67d65010b15cc3cabdbb78be105", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\nDer Rechtsvertreter der Eheleute YZ. hat die \"Beschwerdeantwort\" beim\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht. Beim vorliegenden\nVerfahren handelt es sich jedoch um einen Rekurs nach Art. 12 EGzZGB und nicht\nwie der Rechtsvertreter fälschlicherweise angenommen hat, um eine Beschwerde\nnach Art. 232 ff. ZPO. Zuständig für die Erledigung des Rekurses ist somit der\nEinzelrichter am Kantonsgericht gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB. Der\nRechtsvertreter der Eheleute YZ. hat die Rekursantwort daher zu Unrecht beim\n\nSeite 5 — 11\nKantonsgerichtsauschuss eingereicht. Aufgrund der Weiterleitungspflicht, schadet\nihm dies indessen nicht (vgl. Art. 93 Abs. 4 ZPO).\n\nIm weiteren ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung des\nGerichtsorganisationsgesetzes das Kantonsgericht von Graubünden nicht mehr als\nAusschuss, sondern als Kammer oder als Einzelrichter entscheidet (vgl. Art. 232\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art 11 ff GOG). Unrichtig ist auch der Hinweis der Rekursgegner\nin der Rekursantwort, wonach der Beschwerde (recte Rekurs) von Gesetzes wegen\naufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 234 Abs. 3 ZPO). Für das\nRekursverfahren ist nämlich Art. 12 Abs. 2 EGzZGB massgebend, der festhält, dass\nder Einzelrichter dem Rekurs auf Antrag oder von Amtes wegen aufschiebende\nWirkung erteilen kann. Aufgrund dieser Bestimmung wurde dem Rekurs mit\nVerfügung vom 29. Juni 2009 aufschiebende Wirkung erteilt.\n\n2. Der Rekurrent beanstandet im Rekurs, dass nicht er als\nStockwerkeigentümer, sondern die Stockwerkeigentümergemeinschaft\npassivlegitimiert sei. Die Rekursgegner widersetzen sich diesem Antrag. Ihrer\nMeinung nach wäre eine Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft\ngeradezu absurd gewesen, weil diese im Prozess durch die Prozessparteien oder\ndurch einen von ihnen ernannten Vertreter hätte vertreten werden müssen. Letztere\nVariante hätte gemäss den Ausführungen der Rekursgegner zum Ausschluss des\nStimmrechts der Eheleute YZ. geführt (vgl. Art. 68 ZGB i.V.m Art. 712m Abs. 2\nZGB). Grundsätzlich ist die Klage auf Ernennung des Verwalters gegen die\nStockwerkeigentümergemeinschaft zu richten (René Bösch, Basler Kommentar, 3.\nAuflage, Basel 2007, N. 11 zu Art. 712q; Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 65 zu Art.\n712q ZGB). Gemäss letzterem kann, falls die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nlediglich aus zwei Stockwerkeigentümern besteht, auch gegen den zweiten\nStockwerkeigentümer geklagt werden, wenn er sich gegen die Einsetzung eines\nVerwalters wehrt oder sich gegen die Durchführung einer\nStockwerkeigentümerversammlung ausspricht. In seinem Schreiben (act. 06 BC1)\nvom 12. Dezember 2008 an den Rechtsvertreter der Rekursgegner hält X. fest, dass\ner die Einsetzung eines externen Verwalters als unnötig erachtet. Mit diesem\nSchreiben hat er sich für die auf den 19. Dezember 2008 angesetzte\nStockwerkeigentümerversammlung entschuldigt. Das Traktandum \"Bestellung\neines professionellen Verwalters\" bestand aber schon für die Versammlung vom 28.\nNovember 2008, für welche sich der Rekurrent gemäss den Akten nicht entschuldigt\nhat. Er hat somit weder vorgängig Einigung in dieser Frage signalisiert noch sich\num seine Anwesenheit an der Versammlung vom 28. November 2008 gekümmert.\nWeil er sich selbst auch nicht um die Durchführung einer\n\nSeite 6 — 11\nStockwerkeigentümerversammlung bemühte, kann davon ausgegangen werden,\ndass er sich gegen die Abhaltung einer derartigen Versammlung stellte. Es ist\nfolglich nicht zu beanstanden, dass die Rekursgegner keine weiteren\nStockwerkeigentümerversammlungen anzusetzen versuchten und direkt gegen den\nRekurrenten Klage auf Ernennung eines Verwalters gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB\nerhoben. Damit ist gleichzeitig festgestellt, dass eine Versammlung i.S. von Art.\n712q Abs. 1 nicht zustande kam und die Eheleute YZ. in dieser Frage direkt den\nRichter anrufen konnten (vgl. PKG 1973 Nr. 37 E. 3.). Somit ist der Rekurs ist\nbezüglich dieses Streitpunktes abzuweisen.\n\n3. Der Kreispräsident hat in Ziff. 3 des Dispositivs nicht nur den Verwalter\nbestimmt, sondern in Ziff. 3 unter Verweis auf einen dem Entscheid angefügten\nAnhang auch die Offerte der Verwalterin als Vertragsinhalt zum Beschluss erhoben.\nDadurch wurde sowohl der Inhalt des Verwalterauftrags als auch die Entschädigung\nder Treuhandbüro D. AG festgelegt. Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen,\njedoch auch nicht zwingend notwendig (vgl. Amédéo Wermelinger, a.a.O., N. 90/91\nzu Art. 712q ZGB). Der Richter ist berechtigt, die Vertragsfreiheit der Parteien\neinzuschränken und insbesondere die Ausgestaltung der Dauer des Amtes, die\nEntschädigung und Entlöhnung sowie die Pflicht zur persönlichen\nAufgabenerfüllung vorwegzunehmen. Die nähere Ausgestaltung des\nVerwaltungsvertrages kann auch den Parteien überlassen werden (vgl. Amédéo\nWermelinger, a.a.O., N. 90/91 zu Art. 712q ZGB). Wieweit der Kreispräsident im\nZusammenhang mit der Ernennung eines Verwalters für die\nStockwerkeigentümergemeinschaft in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen\nsoll und kann, muss vorliegend nicht geklärt werden. Der Rekurrent ficht nämlich –\nwohl für den Fall, dass die Passivlegitimation von X. bejaht wird – die Ziff. 1. – 3.\ndes Dispositivs des beanstandeten Entscheides gar nicht an (Rekurs S. 7) und\nanerkennt somit sowohl den ernannten Verwalter als auch die festgelegten\nVertragsbedingungen. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\n"}