{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-134_2009-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_134_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c419c905cbcaad2af4e66985b8bd88dfcd37843eab0bd9569989ea241400832a081ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_134", "Checksum": "733de98a768bef8e9c3c2c541c297afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 29.06.2009 ERZ 2009 134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:37:28", "Checksum": "dc7aa67d65010b15cc3cabdbb78be105", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 29.06.2009 ERZ 2009 134\nRegeste:\nErnennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum | ZGB Sachenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 29. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 134\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., VGesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiano\nPellegrini, Via Noseda 2, 6850 Mendrisio,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten von Sur Tasana vom 12.05.2009, mitgeteilt am\n13.05.2009, in Sachen des Z. und der Y., Gesuchsteller und Rekursgegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,\ngegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten,\n\nbetreffend Ernennung des Verwalters bei Stockwerkeigentum\n\nhat sich ergeben:\nSachverhalt:\n\nA. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer des Doppeleinfamilienhauses\n„Chasa E.“, Parz. Nr. _, in G., mit benachbarten Stockwerkeinheiten (556/1000 Y.\nund Z. [Miteigentümer je zu 1/2] und 444/1000 X. [Alleineigentum]).\n\nB. Mit \"Prozesseingabe\" vom 23. Dezember 2008 (eingegangen am 30.\nDezember 2008) ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller den\nKreispräsidenten H. um die Einsetzung eines professionellen\nLiegenschaftsverwalters und schlug F. von der A. Treuhand in 7550 G. als Verwalter\nvor. Er beantragte, es sei im weiteren zu bestimmen, dass\n- sich die Rechte und Pflichten sowohl des Verwalters als auch der Parteien nach\ndem Verwaltungsvertrag zu richten hätten;\n- ein einzelner Stockwerkeigentümer an einer Stockwerkeigentümerversammlung\nalleine einen Entscheid herbeiführen könne, sofern nur einer anwesend sei und\ngemäss Gesetz das einfache Mehr ausreiche;\n- im Falle der Stimmengleichheit der Verwalter den Stichentscheid habe und in\ndiesem Fall eventualiter nach der Wertquote zu entscheiden sei.\n- der Beklagte zu verpflichten sei, sich mit 44.4% an den Verwaltungskosten zu\nbeteiligen.\nAls Begründung wird angeführt, dass der Rekurrent den einberufenen\nStockwerkeigentümerversammlungen vom 28. November 2008 und vom 19.\nDezember 2008, an welchen über die Einsetzung eines professionellen Verwalters\nhätte befunden werden sollen, nicht erschienen sei, weshalb die\nStockwerkeigentümerversammlungen wiederholt nicht beschlussfähig gewesen\nseien. Daher bleibe nach Art. 712q Abs. 1 ZGB nur noch die Anrufung des Richters.\nAusserdem sei bekannt gewesen, dass die Parteien immer wieder Probleme hätten\nbezüglich der Stockwerkeigentümerbeiträge, der Zuständigkeit zu\nVerwaltungshandlungen, der Öffnung der Räume usw..\n\nC. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 teilte der Rekurrent\ndem Kreisamt mit, er sei grundsätzlich mit der Ernennung eines professionellen\nVerwalters einverstanden, was die Auslagen für Heizung usw. betreffe. Bei der\nEinsetzung des Verwalters sei allerdings zu berücksichtigen, dass die\nKorrespondenz in italienischer Sprache zu führen sei und dass Frau B. bis am 31.\nDezember 2009 mit der Aufsicht beauftragt worden sei. Im weiteren sollen die\nProbleme, welche er in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2008 dem\nRechtsvertreter der Gesuchssteller mitgeteilt habe, gelöst werden.\n\nSeite 2 — 11\nD. An der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2009 in I., liessen sich die\nGesuchsteller anwaltlich vertreten, während X. persönlich anwesend war. Die\nVerhandlung konnte vorwiegend in italienischer Sprache geführt werden (die\ndirekten Gespräche zwischen den Parteien), so dass mit dem der deutschen\nSprache nicht mächtigen Gesuchsgegner eine Verständigung möglich war. Dieser\nmachte geltend, dass die Stockwerkeigentümerversammlungen während seiner\nberuflichen Landesabwesenheit von Mitte Dezember 2008 bis Ende Januar 2009\neinberufen worden seien, obwohl die Gesuchsteller von dessen Abwesenheit\nKenntnis hatten. In der Hauptverhandlung führte er aus, dass er schon immer einen\nVerwalter einsetzen wollte, die Eheleute YZ. die Ernennung von B. aus Zuoz jedoch\nablehnten. Bei der Einsetzung eines professionellen Verwalters sei jedoch zu\nberücksichtigen, dass dieser der italienischen Sprache mächtig sei, damit die\nKorrespondenz und der Dialog in italienischer Sprache erfolgen könne. Ausserdem\nbeanstandete X., dass das Honorar des von den Gesuchstellern vorgeschlagenen\nVerwalters mit Fr. 3'600.00 zu hoch sei. Die Parteien vereinbarten schliesslich, dass\nder Gesuchsgegner bis zum 5. März 2009 einen Vorschlag für einen neuen\nVerwalter einbringen dürfe. Im weiteren solle der Verwaltungsvertrag zwischen dem\nvom Kreispräsidenten ernannten Verwalter und der\nStockwerkeigentümergemeinschaft integrierter Bestandteil des Entscheides bilden.\nDie in der Hauptverhandlung vom Vertreter der Gesuchsteller abgegebene\nHonorarnote (Fr. 4'543.95) erachtete der Gesuchsgegner als ungerechtfertigt.\nSeinerseits machte er Kosten von Fr. 1'500.00 geltend und beantragte, die Kosten\ndes Gerichts den Eheleuten Pfenninger zu überbinden.\n\n"}