1. Die Eheleute X. und Z. werden angewiesen, ihre entlang der gemeinsamen Grenzen der Parzellen-Nr. B. und C. der Gemeinde A. gepflanzten hochstämmigen Bäume, welche die Abstandsvorschriften von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB (6 m Grenzabstand) verletzen, bis zum 20. März 2009, 18.00 Uhr, zu entfernen bzw. zu versetzen. Bei Nichtbefolgung dieser Verfügung wird ausdrücklich gemäss Art. 256 ZPO der Vollzug mittels Polizeigewalt und die Straffolge gemäss Art. 292 StGB sowie die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen gemäss Art. 258 Ziff. 2 ZPO angedroht.