– dass sich mit der Mitteilung des Hauptentscheides das Gesuch betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, – dass indessen aus den oben erwähnten Gründen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Eheleute XY. gehen, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben, Seite 6 — 8 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: