– dass es unter diesen Umständen ohne weiteres verhältnismässig ist, mit dem Vollzug des Amtsbefehls noch wenige Wochen zu warten, – dass es gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1. Dezember 2008 möglich ist, die Pflanzen im März zu versetzen, – dass es sich in Abwägung aller Umstände rechtfertigt, die Frist für den Vollzug des Amtsbefehls auf spätestens 20. März 2009 anzusetzen, – dass die Beschwerdeführer sich dessen bewusst sein müssten, dass es sich bei dieser Frist gemäss Art. 256 ZPO um eine peremptorische Frist handelt, welche nicht erstreckbar ist, – dass der angefochtene Entscheid in diesem Sinne abzuändern ist,