– dass zur Begründung im wesentlichen vorgebracht wird, bei einer Verpflanzung während der Winterzeit würden die Platanen zwangsläufig absterben, – dass gemäss Art. 256 ZPO eine möglichst kurze Frist zum Vollzug anzusetzen ist, – dass diese Gesetzesbestimmung aber nicht ausschliesst, besondere Umstände beim Vollzug zu berücksichtigen, – dass insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip, einem unsere ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz, Rechnung zu tragen ist, – dass demnach die Interessen beider Parteien im Rahmen der zeitlichen Festsetzung des Vollzugs zu berücksichtigen sind,