Seite 4 — 8 – dass gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO jedes Urteil eines bündnerischen Gerichtes, des Bundesgerichtes oder diesem gleich gestellten Gerichte mit Eintritt der Rechtskraft sofort zum Vollzug geeignet ist, – dass die Eheleute XY. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Juni 2008 nicht beim Bundesgericht angefochten haben, so dass dieses unter Berücksichtigung des Stillstandes der Fristen gemäss Art. 46 BGG am 16. September 2008 rechtskräftig wurde,