– dass sie daraufhin keinerlei Anstalten trafen, sich der gerichtlichen Anordnung zu unterwerfen, so dass sie am 6. Oktober 2008 von der Beschwerdegegnerin zum Vollzug der Anordnungen im Amtsbefehl aufgefordert werden mussten, – dass die Eheleute XY. gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1. Dezember 2008 erst am 3. November 2008 mit dieser zwecks Versetzung der Platanen in Verbindung traten, – dass es somit die Eheleute XY. zu vertreten haben, dass überhaupt ein Vollstreckungsgesuch eingeleitet werden musste, was unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (Art. 122 Abs. 3 ZPO),