– dass dazu vorerst festzuhalten ist, dass es vorab Sache der aus einem rechtskräftigen Urteil verpflichteten Partei ist, von sich aus für die Umsetzung des Urteilsspruchs zu sorgen und diese nicht einfach abzuwarten hat, bis sie von der anderen Partei zum Vollzug aufgefordert wird oder ein amtlicher Vollzugsbefehl ergeht, – dass die die Beschwerde der Eheleute XY. abweisende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 2. Juni 2008 am 24. Juli 2008 mitgeteilt wurde und die unterlegenen Beschwerdeführer auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichteten,