– dass aufgrund des Amtsbefehls vom 31. März 2008 und der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Juni 2008 für alle Beteiligten zweifelsfrei ist, dass nur jene Platanen zurückzuversetzen sind, welche den Grenzabstand von 6 m gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB zur gemeinsamen Grenze der Parzellen-Nr. B. und C. in A. nicht einhalten, Seite 3 — 8 – dass der Kreispräsident im nunmehr angefochtenen Entscheid gar nichts anderes hätte verfügen dürfen als im zu vollstreckenden Amtsbefehl und er offensichtlich auch nichts anderes verfügen wollte,