– dass gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils innert 10 Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder vom Bundesrecht vorgehen (Art. 263 ZPO), Seite 2 — 8 – dass die Beschwerdeführer trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid rechtzeitig und formgerecht Beschwerde eingereicht haben, so dass auf diese einzutreten ist,