– dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen von X. und Z. geführte Beschwerde am 2. Juni 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, abwies und dieser Entscheid unangefochten rechtskräftig wurde, – dass X. und Z. den Amtsbefehl trotz erster Aufforderung von Z. vom 6. Oktober 2008 bis anhin nicht befolgt haben, – dass sich Z. am 13. November 2008 zwecks Vollzugs des Amtsbefehls an den Kreispräsidenten Trins wandte,