wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Januar 2009 samt mitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, – dass der Kreispräsident Trins am 31. März 2008 auf Gesuch der Z. gegen X. und Z. einen Amtsbefehl erliess und verfügte, dass letztere die die Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB verletzenden gepflanzten hochstämmigen Bäume entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen B. und C. in A. zu entfernen haben,