{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-12_2009-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4858388a98bb16d262c61593b4bc3ca8395eb08732b9025d379f3be73515cca361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4858388a98bb16d262c61593b4bc3ca8395eb08732b9025d379f3be73515cca361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_12", "Checksum": "8f338407e4bc47b6441b97f59ffd9237"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 04.02.2009 ERZ 2009 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 04.02.2009 ERZ 2009 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:36", "Checksum": "39910d4ee6a4a45972923a48487cc1af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 04.02.2009 ERZ 2009 12\nRegeste:\nVollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263\n\n Seite 3 — 8\n– dass der Kreispräsident im nunmehr angefochtenen Entscheid gar nichts\nanderes hätte verfügen dürfen als im zu vollstreckenden Amtsbefehl und er\noffensichtlich auch nichts anderes verfügen wollte,\n\n– dass der Hinweis der Beschwerdeführer zwar richtig ist, dass sich der\nKreispräsident hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des\nVollzugsbefehls auf eine falsche Gesetzesbestimmung berief (Art. 153 ZPO),\ndies indessen den Beschwerdeführern nicht weiter hilft, da der anwendbare Art.\n256 ZPO inhaltlich grundsätzlich dasselbe aussagt,\n\n– dass die Beschwerdeführer sodann vorbringen, Art. 252 Abs. 1 ZPO besage\nnicht, dass in jedem Fall ein Anspruch auf sofortigen Vollzug eines\nrechtskräftigen Urteils bestehe,\n\n– dass dazu vorerst festzuhalten ist, dass es vorab Sache der aus einem\nrechtskräftigen Urteil verpflichteten Partei ist, von sich aus für die Umsetzung\ndes Urteilsspruchs zu sorgen und diese nicht einfach abzuwarten hat, bis sie\nvon der anderen Partei zum Vollzug aufgefordert wird oder ein amtlicher\nVollzugsbefehl ergeht,\n\n– dass die die Beschwerde der Eheleute XY. abweisende Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 2. Juni 2008 am 24. Juli 2008 mitgeteilt wurde\nund die unterlegenen Beschwerdeführer auf einen Weiterzug ans\nBundesgericht verzichteten,\n\n– dass sie daraufhin keinerlei Anstalten trafen, sich der gerichtlichen Anordnung\nzu unterwerfen, so dass sie am 6. Oktober 2008 von der Beschwerdegegnerin\nzum Vollzug der Anordnungen im Amtsbefehl aufgefordert werden mussten,\n\n– dass die Eheleute XY. gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1.\nDezember 2008 erst am 3. November 2008 mit dieser zwecks Versetzung der\nPlatanen in Verbindung traten,\n\n– dass es somit die Eheleute XY. zu vertreten haben, dass überhaupt ein\nVollstreckungsgesuch eingeleitet werden musste, was unabhängig vom\nAusgang dieses Verfahrens bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist (Art.\n122 Abs. 3 ZPO),\n\nSeite 4 — 8\n– dass gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO jedes Urteil eines bündnerischen Gerichtes,\ndes Bundesgerichtes oder diesem gleich gestellten Gerichte mit Eintritt der\nRechtskraft sofort zum Vollzug geeignet ist,\n\n– dass die Eheleute XY. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von\nGraubünden vom 2. Juni 2008 nicht beim Bundesgericht angefochten haben,\nso dass dieses unter Berücksichtigung des Stillstandes der Fristen gemäss Art.\n46 BGG am 16. September 2008 rechtskräftig wurde,\n\n– dass demnach gemäss der genannten Gesetzesbestimmung „sofort“ nach\ndiesem Zeitpunkt ein Vollstreckungsgesuch gestellt werden konnte,\n\n– dass der Kreispräsident unter diesen Umständen zu Recht feststellte, dass die\nAnordnungen im Amtsbefehl vom 31. März 2008 vollzogen werden können, und\ngemäss Art. 256 ZPO entsprechende Frist angesetzt hat,\n\n– dass diese Frist am 30. Januar 2009, 12.00 Uhr, endete und die\nBeschwerdeführer in einem Eventualbegehren beantragen, diese sei bis\nwenigstens Ende April 2009 zu verlängern,\n\n– dass zur Begründung im wesentlichen vorgebracht wird, bei einer Verpflanzung\nwährend der Winterzeit würden die Platanen zwangsläufig absterben,\n\n– dass gemäss Art. 256 ZPO eine möglichst kurze Frist zum Vollzug anzusetzen\nist,\n\n– dass diese Gesetzesbestimmung aber nicht ausschliesst, besondere Umstände\nbeim Vollzug zu berücksichtigen,\n\n– dass insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip, einem unsere ganze\nRechtsordnung beherrschenden Grundsatz, Rechnung zu tragen ist,\n\n– dass demnach die Interessen beider Parteien im Rahmen der zeitlichen\nFestsetzung des Vollzugs zu berücksichtigen sind,\n\n– dass es der Beschwerdegegnerin mit der Zurückversetzung der Platanen\noffensichtlich darum geht, deren Auswirkungen, wie Schattenwurf, Blattfall,\nSichteinschränkung, zu mindern,\n\nSeite 5 — 8\n– dass sich diese Immissionen während der Winterzeit, in der die Platanen ohne\nBlätter sind und man sich ohnehin nur beschränkte Zeit draussen aufhält, nur in\ngeringem Ausmasse auswirken, zumal die Pflanzen ihre Endhöhe noch nicht\nerreicht haben,\n\n– dass es andererseits verständlich ist, dass die Eheleute XY. versuchen wollen,\nmit der blossen Versetzung der Pflanzen deren Überleben zu sichern,\n\n– dass es unter diesen Umständen ohne weiteres verhältnismässig ist, mit dem\nVollzug des Amtsbefehls noch wenige Wochen zu warten,\n\n– dass es gemäss Schreiben der Gartenbaufirma Schutz vom 1. Dezember 2008\nmöglich ist, die Pflanzen im März zu versetzen,\n\n– dass es sich in Abwägung aller Umstände rechtfertigt, die Frist für den Vollzug\ndes Amtsbefehls auf spätestens 20. März 2009 anzusetzen,\n\n– dass die Beschwerdeführer sich dessen bewusst sein müssten, dass es sich\nbei dieser Frist gemäss Art. 256 ZPO um eine peremptorische Frist handelt,\nwelche nicht erstreckbar ist,\n\n– dass der angefochtene Entscheid in diesem Sinne abzuändern ist,\n\n– dass sich mit der Mitteilung des Hauptentscheides das Gesuch betreffend\nGewährung der aufschiebenden Wirkung erübrigt,\n\n– dass indessen aus den oben erwähnten Gründen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten der Eheleute XY. gehen, welche die\nBeschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben,\n\nSeite 6 — 8\nverfügt:\n\n"}