{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-12_2009-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_12_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4858388a98bb16d262c61593b4bc3ca8395eb08732b9025d379f3be73515cca361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4858388a98bb16d262c61593b4bc3ca8395eb08732b9025d379f3be73515cca361ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_12", "Checksum": "8f338407e4bc47b6441b97f59ffd9237"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 04.02.2009 ERZ 2009 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 04.02.2009 ERZ 2009 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:36", "Checksum": "39910d4ee6a4a45972923a48487cc1af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 04.02.2009 ERZ 2009 12\nRegeste:\nVollzug eines Amtsbefehls | Vollstreckbarkeit und Vollzug ZPO/GR 263\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 04.02.2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 12\n\nVerfügung\nEinzelrichter I. Zivilkammer\n\nPräsident Brunner\n\n__________________________________________\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Kreispräsidiums Trins vom 07.01.2009, mitgeteilt am gleichen\nTag, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Lukas Bühlmann, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen\ndie Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Vollzug eines Amtsbefehls\n\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Januar 2009 samt\nmitgereichten Akten, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30.\nJanuar 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in\nErwägung,\n– dass der Kreispräsident Trins am 31. März 2008 auf Gesuch der Z. gegen X.\nund Z. einen Amtsbefehl erliess und verfügte, dass letztere die die\nGrenzabstandsvorschriften gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB verletzenden\ngepflanzten hochstämmigen Bäume entlang der gemeinsamen Grenze der\nParzellen B. und C. in A. zu entfernen haben,\n\n– dass das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eine dagegen von X. und\nZ. geführte Beschwerde am 2. Juni 2008, mitgeteilt am 24. Juli 2008, abwies\nund dieser Entscheid unangefochten rechtskräftig wurde,\n\n– dass X. und Z. den Amtsbefehl trotz erster Aufforderung von Z. vom 6. Oktober\n2008 bis anhin nicht befolgt haben,\n\n– dass sich Z. am 13. November 2008 zwecks Vollzugs des Amtsbefehls an den\nKreispräsidenten Trins wandte,\n\n– dass der Kreispräsident Trins nach durchgeführtem Verfahren am 7. Januar\n2009 unter Androhung des Vollzuges mittels Polizeigewalt und der Straffolge\nvon Art. 292 StGB verfügte, die fraglichen Bäume seien bis zum 30. Januar\n2009, 12.00 Uhr, zu entfernen,\n\n– dass X. und Z. dagegen am 16. Januar 2009 beim Kantonsgerichtspräsidium\nvon Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) Beschwerde\neinreichten mit dem Hauptbegehren, das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom\n13. November 2008 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses\nüberhaupt einzutreten sei; zumindest sei die vom Kreispräsidenten gesetzte\nFrist wenigstens bis Ende April 2009 zu verlängern,\n\n– dass der Kreispräsident Trins am 21. Januar 2009 auf die Einreichung einer\nStellungnahme verzichtete,\n\n– dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2009 beantragte, die Beschwerde\nsei vollumfänglich abzuweisen,\n\n– dass gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils innert\n10 Tagen seit Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde\nerhoben werden kann, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder\nvom Bundesrecht vorgehen (Art. 263 ZPO),\n\nSeite 2 — 8\n– dass die Beschwerdeführer trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im\nangefochtenen Entscheid rechtzeitig und formgerecht Beschwerde eingereicht\nhaben, so dass auf diese einzutreten ist,\n\n– dass die Beschwerdeführer zunächst rügen, der Kreispräsident habe seine\nBegründungspflicht verletzt, indem er auf die Einwände in ihrer Stellungnahme\nnicht hinreichend eingegangen sei,\n\n– dass wohl einzuräumen ist, dass der Entscheid des Kreispräsidenten Trins in\nden eigentlichen Erwägungen sehr knapp gehalten ist,\n\n– dass die urteilende Instanz aber nicht auf sämtliche Vorbringen einer Partei\neinzugehen hat, sondern nur auf die entscheidwesentlichen,\n\n– dass die Eheleute XY. in ihrer Stellungnahme hauptsächlich auf die\nVorgeschichte bis zum Vollstreckungsgesuch Bezug nehmen und die\nNotwendigkeit des Gesuchs in Frage stellen, indessen mit keinem Wort\nbegründen, weshalb der rechtskräftige Amtsbefehl nicht vollstreckbar sein\nsollte,\n\n– dass dem Kreispräsidenten Trins unter diesen Umständen eine Verletzung der\nBegründungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, wenn er sich grundsätzlich\nmit der Feststellung begnügte, der Amtsbefehl sei rechtkräftig und der\nKreispräsident sei für den Vollzug zuständig (vgl. den Gesetzestext von Art. 252\nAbs. 1 ZPO),\n\n– dass der Einwand der Beschwerdeführer, der Kreispräsident habe im\nangefochtenen Vollzugsentscheid verfügt, es seien die entlang der\ngemeinsamen Grenze der Parzellen-Nr. B. und C. in A. gepflanzten\nhochstämmigen Bäume zu entfernen, was mit dem Amtsbefehl nicht\nübereinstimme, zwar formell zutreffend ist,\n\n– dass aufgrund des Amtsbefehls vom 31. März 2008 und der Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 2. Juni 2008 für alle\nBeteiligten zweifelsfrei ist, dass nur jene Platanen zurückzuversetzen sind,\nwelche den Grenzabstand von 6 m gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB zur\ngemeinsamen Grenze der Parzellen-Nr. B. und C. in A. nicht einhalten,\n\n"}