b) Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'176.-- sowie die vorliegend entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die der Gesuchstellerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird aufgefordert, nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.