b) Der Gesuchstellerin wird mit separater Verfügung heutigen Datums zu Lasten der Stadt Chur die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (unter Einschluss der verschiedenen Nebenverfahren) bewilligt (ERZ 09 111). Die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten für den Rechtsbeistand werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Stadt Chur in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter von X. hat der Vorsitzenden der I. Zivilkammer nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann.