Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde. c) Anders wäre zu entscheiden, wenn der vom Eheschutzrichter zugesprochene Unterhalt nicht ausreichen würde, um den Grundbedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein höherer nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum einen ging die Gerichtspräsidentin Werdenberg- Sargans im Eheschutzentscheid vom 21. April 2006 bei X. von einem monatlichen Bedarf in Höhe von Fr. 4'610.-- aus. Als Einkommen wurden ihr Fr. 3'630.-- angerechnet. Mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- ist ihr Grundbedarf damit hinreichend gedeckt.