163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 125 ZGB beruhe und sich auch nach den Kriterien der genannten Seite 6 — 10 Bestimmung richte, an dieser Praxis festgehalten (PZ 06 205). Diese steht denn auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002; BGE 128 III 65). 4. Steht fest, dass die Gesuchstellerin auch nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes eine Abänderung der bestehenden Eheschutzverfügung verlangen kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall gegeben sind.