151 bzw. 152 ZGB verneint oder wesentlich tiefere Beträge zugesprochen habe, als dies der Massnahmerichter getan hatte, und wenn gleichzeitig angenommen werden dürfe, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit der Überprüfung durch die Berufungsinstanz standhalten werde (PKG 1995 Nr. 50). Unter dem neuen Scheidungsrecht hat das Kantonsgerichtspräsidium unter Hinweis darauf, dass der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag bei Vorliegen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nunmehr nicht mehr auf der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art.