145 ZGB bilde in solchen Fällen weiterhin Grundlage, um den einen Gatten vorsorglich zu Rentenzahlungen an den anderen zu verpflichten; allerdings nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, sondern in Verwirklichung des in den Art. 151 und 152 ZGB konkretisierten Gedankens der nachehelichen Solidarität.