b) Schon in seiner Praxis zum alten Scheidungsrecht hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden festgestellt, dass mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zwar die eheliche Unterhaltspflicht erlösche, gemäss Lehre und Rechtsprechung aber von Bundesrechts wegen in jenen Bereichen, die noch Gegenstand eines Weiterzugsverfahrens sind, gewährleistet werden müsse, dass zu allen strittigen Punkten vorsorgliche Massnahmen verlangt und angeordnet werden könnten. Art. 145 ZGB bilde in solchen Fällen weiterhin Grundlage, um den einen Gatten vorsorglich zu Rentenzahlungen an den anderen zu verpflichten; allerdings nicht mehr in Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art.