In letzterem Fall dauern bereits angeordnete Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren fort. Dies muss im ursprünglichen Entscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen Massnahmen nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt neu angeordnet werden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der Massnahmen vor (Urteil des Bundesgerichts 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1).