2. In ihrem Gesuch anerkennt die Gesuchstellerin, dass der Eheschutzentscheid der Kreisgerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 nach wie vor gilt. Ihres Erachtens ist dieser jedoch aufgrund der veränderten Verhältnisse beider Ehegatten abzuändern. Der Ehemann erziele, wie aus dem anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Landquart eingereichten Lohnausweis hervorgehe, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 11'500.-- und nicht nur von Fr. 7'265.--, wie dies die Eheschutzrichterin angenommen habe.